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Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Wichmann-Motorsport
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen, Angebote, Lizenzvergaben und
Lizenzvereinbarungen sowie Werkstattleistungen von Wichmann-Motorsport
Björn Wichmann (nachfolgend W-M. genannt) erfolgen ausschließlich auf
Grund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen gegenüber dem gesamten Geschäftsverkehr,
egal, ob es sich bei den Geschäftspartnern um einen Kaufmann im Sinne
des HGB oder nicht gewerblichen Kunden handelt. Allen anderen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des
Kunden wird hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht
anerkannt, wenn W-M. ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Abweichungen von diesen Bedingungen werden nur dann wirksam, wenn W-M.
diese schriftlich bestätigt.
§ 2 Anerkennung der
Bedingungen
Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch die Möglichkeit zur
Kenntnisnahme und insbesondere durch Öffnen gesicherter Verpackungen
oder durch Aufbrechen von Lizenzsiegeln oder am Produkt angebrachter
Hinweisbanderolen selbst dann an, wenn sie der Kunde erst mit der
Lieferung oder Leistung zur Kenntnis nimmt. Bei Leistungen von W-M., die
auf Lieferung, Veränderung oder Anpassung von EDV- oder Steuerdaten mit
oder ohne Veränderung von Hardware gerichtet sind, erkennt der Kunde
damit ausdrücklich auch die in diesen Bedingungen enthaltenen
Lizenzbestimmungen an und verpflichtet sich, diese zu beachten.
§ 3 Angebot und Annahme
Die Angebote von W-M. sind freibleibend. Der Kunde ist an seine
Bestellung bzw. an seinen Auftrag 4 Wochen gebunden. Die Annahmeerklärung
durch W-M. bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Abänderungen, Ergänzungen
und Nebenabreden. Diese werden nur dann wirksam, wenn W-M. sie
schriftlich bestätigt. Lieferung und/oder Rechnungsstellung ersetzt die
schriftliche Auftragsbestätigung durch W-M.. In Folge des besonderen
Charakters der Leistungen von W-M. umfasst die Auftragserteilung durch
den Kunden auch die Ermächtigung, Probefahrten mit dem Kundenfahrzeug
durchzuführen.
§ 4 Abbildungen,
Beschreibungen, Leistungsdaten und sonstige Angaben
Abbildungen und Beschreibungen in Angeboten, Prospekten und Veröffentlichungen
von W-M. werden zur allgemeinen Verdeutlichung verwendet und können als
technische Daten Veränderungen unterliegen, da W-M. stets bemüht ist,
ihre Erzeugnisse im Sinne des Kunden und des technischen Fortschritts
weiter zu entwickeln. Leistungsdaten, Geschwindigkeitsangaben, Maße und
Gewichte, Kraftstoffverbrauchs- und Einsparungsangaben sind nur als Näherungswerte
zu verstehen und unverbindlich. Sie stellen keine zugesicherten
Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich auf
vertragsbezogene Anfrage bestätigt. Datenangaben beziehen sich auf
Referenzfahrzeuge, Abweichungen beim jeweiligen Käuferfahrzeug sind möglich
und von W-M. nicht zu vertreten. Bei offensichtlichen Irrtümern,
Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen
besteht für W-M. keine Verbindlichkeit. Der Kunde verpflichtet sich,
W-M. über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch bei
fehlenden Unterlagen.
§ 5 Preise
Preise gelten brutto ab W-Motorsport zuzüglich Verpackungs-,
Versand- und Frachtversicherungskosten. Maßgeblich sind die am Tage des
Vertragsabschlusses geltenden Preise. Liegen zwischen dem
Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als 2 Monate, gilt der am
Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Für Zusatzleistungen und
–Lieferungen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Preise von W-M..
§ 6 An- und Abnahme von Werk-
und Lieferleistungen
Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Mängel, Fehler und
Transportschäden des Liefergegenstandes unverzüglich nach Erhalt der
Ware schriftlich gegenüber W-M. und bei Versendungskauf auch gegenüber
dem Frachtführer zu rügen. Sichtbare Mengendifferenzen sind sofort bei
Erhalt der Ware, verdeckte Mengendifferenzen spätestens 2 Tage nach
Warenerhalt schriftlich bei W-M. anzuzeigen. Bei Versand des
Kaufgegenstandes an den Käufer hat dieser die Kaufsache sofort nach
Erhalt auf ihre äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen und dem
entsprechende Beanstandungen sofort bei Übernahme gegenüber dem
Versandunternehmen geltend zu machen. Bei Erhalt einer schon äußerlich
beschädigten Sendung ist der Kunde verpflichtet, sich den Schaden durch
ein entsprechendes Protokoll oder eine Schadensmeldebestätigung des
Frachtführers bestätigen zu lassen. Bei Verstoß hiergegen erlischt
das Recht des Kunden auf Neu- bzw Nachlieferung.
Der Vertragspartner verpflichtet sich,
das Werk innerhalb von 8 Tagen nach Meldung der Fertigstellung mit Übernahme
des Fahrzeuges von der Werkstatt von W-M. als vertragsgemäß
abzunehmen, es sei denn, dass er bei der Übernahme unter Hinweis auf
konkrete Mängel ausdrücklich widerspricht. Der Besteller kommt mit der
Annahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Meldung der
Fertigstellung das Fahrzeug abholt. Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der
Frist nicht abgeholt, so kann W-M. als Standgeld gemäß §1419 ABGB die
ortsüblichen Einstellgebühren für das Fahrzeug berechnen.
§ 7 Lieferung- Lieferfristen
Die von W-M. dem Kunden mitgeteilten Liefertermine sind stets
unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart. W-M. kommt mit der Fertigstellung und/oder Lieferung nur
dann in Verzug, wenn sie die Verzögerung zu vertreten haben. Technisch
bedingte Form- oder Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, sofern
das Werk dadurch für den Kunden nicht unzumutbar verändert wird. Bei höherer
Gewalt oder Arbeitskampf entsteht kein Verzug.
§ 8 Versand und Gefahrübergang
Bei Versand der bestellten Ware an den Empfänger trägt W-M. die
Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs nur bis zur Übergabe an
das Versandunternehmen. Die Auswahl der Versendungsart bleibt W-M.
vorbehalten. Bei der Auswahl des Versandunternehmens haftet W-M. nur für
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Verzögert sich der Versand aus Gründen,
die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr der zufälligen
oder leicht fahrlässigen Beschädigung oder des zufälligen oder leicht
fahrlässigen Untergangs der Sache bereits mit der Bereitstellung zum
Versand auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme
der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
§ 9 Besondere Hinweise –
Abnahme
Soweit durch Leistungen von W-M. oder den Einsatz von Produkten von
W-M. Veränderungen der Leistungsdaten von Fahrzeugen hergestellt
werden, erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Das
Fahrzeug entspricht infolge solcher Veränderungen nicht mehr den
Erfordernissen des Kraftfahrgesetzes und kann seinen Versicherungsschutz
verlieren. Es besteht für den Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen
auch die Verpflichtung, eingetretene Änderungen dem TÜV anzuzeigen,
seiner KFZ-Versicherung mitzuteilen und eine technische Fahrzeugabnahme
zu veranlassen. Es bedarf der besonderen Genehmigung für das veränderte
Fahrzeug. Soweit der Kunde das Fahrzeug gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr
führt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. W-M. übernimmt ausdrücklich
keinerlei Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die durch die
Nichtbeachtung dieser Hinweise und der gesetzlichen Bestimmungen
entstehen.
Falls vertraglich die Zurverfügungstellung
oder Lieferung eines TÜV-Gutachtens oder sonstiger technischer Erklärungen
zur Erleichterung der Eintragung von Veränderungen in den Fahrzeugbrief
vereinbart wurde, stellt dies ausdrücklich keine Garantie dar, daß
auch tatsächlich eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere durch den TÜV
oder eine andere technische Organisation erfolgt. Das TÜV Gutachten
stellt insbesondere keine Motor- oder Fahrzeuggarantie oder die
Zusicherung der Verwendbarkeit oder Tauglichkeit des Produkts oder der
Leistung im vom Kunden vorgesehenen Land dar.
§ 10 Besondere Hinweise –
Gewährleistung
Der Kunde ist darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die
von W-M. angebotenen Leistungen, Produkte, Tuningmaßnahmen, sowie die
im Rahmen des Tuning vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug, dem
Motor, dem Steuergerät oder den Steuerdaten zu einer Änderung der
Leistungsdaten des Kundenfahrzeuges führen. Der Kunde wird hiermit
darauf hingewiesen, dass der Motor und ggf. auch andere
Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung und
Belastung ausgesetzt sind und dies physikalisch bedingt zu einem höheren
Verschleiß am Kundenfahrzeug kommen kann. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen
und Dauerleistungen, sowie die durch das Tuning erreichte Steigerung der
Höchstgeschwindigkeit des Kundenfahrzeuges auf die Lebensdauer des
Fahrzeuges, des Motors und seiner Aggregate auswirken. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass Bauartveränderungen und Leistungsveränderungen
zum Erlöschen der Herstellergarantie des Fahrzeuges führen können.
W-M. bietet deshalb die Möglichkeit des Abschlusses eines
kostenpflichtigen zusätzlichen Garantievertrages.
Weitergehende Ansprüche des Kunden,
insbesondere am Steuergerät, am Motor oder sonstigen Fahrzeugaggregaten
und Teilen, Ausbau- und Einbaukosten, sowie von Schäden, die nicht den
Liefergegenstand Betreffen (insbesondere Mangelfolgeschäden, seien sie
materieller oder immaterieller Art), sind – soweit rechtlich
zugelassen – ausgeschlossen. Es werden des Weiteren Mangelfolgeschäden
aus positiver Vertragsverletzung oder aufgrund Gewährleistungsrecht im
gesetzlichen Rahmen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die
Geltungsmachung von Nutzungsausfall aus entstandenen Mietwagenkosten.
Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der W-M. in Ihrer Werkstatt in
Langen durch kostenlosen Ersatz oder kostenlose Nachbesserung der Teile,
die von W-M. als fehlerhaft anerkannt sind. Ersetzte Teile werden
Eigentum der W-M.. Für die bei der Nachbesserung oder Mängelbeseitigung
eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des
Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet. Der Käufer
hat Fehler unverzüglich schriftlich bei W-M. anzuzeigen. Nach
Feststellung des Fehlers ist W-M. unverzüglich die Möglichkeit der
Nachbesserung zu geben. Wenn ein Fehler nicht beseitigt werden kann oder
weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Vertragspartner
statt der Nachbesserung die Wandelung oder Minderung des
Vertragsgegenstandes verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht
bei Tuningleistungen wegen des besonderen Charakters des Geschäfts
nicht. Der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Motor durch die bei Einbau eines neuen Steuerchips
bewirkte höhere KW-Leistung auch einer höheren Belastung ausgesetzt
ist.
Für weitere Schäden am Motor oder den
übrigen Teilen des Fahrzeuges haftet W-M. nur insoweit, als sie durch
von W-M. eingebaute, fehlerhafte, das heißt nicht ordnungsgemäß
funktionierende Teile verursacht werden. Bei Einbau eines neuen
Steuerchips haftet W-M. damit ausdrücklich nur für solche Schäden am
Fahrzeug, die durch einen defekten Steuerchip verursacht werden. Dabei
muss der vom neuen Steuerchip verursachte Schaden durch W-M. begutachtet
und bestätigt werden. Eine Haftung für Schäden, die lediglich
aufgrund der höheren Motorbeanspruchung entstehen, ist ausgeschlossen.
Der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der
von W-M. eingebauten Teile ist vom Kunden zu führen. Eine Haftung für
Mangelfolgeschäden wird darüber hinaus dann nicht übernommen, wenn
diese in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass ein Fehler eines
von W-M. eingebauten Teils nicht unverzüglich angezeigt und Gelegenheit
zur Nachbesserung gegeben worden ist, oder Wartungsvorschriften des
Fahrzeugherstellers und zusätzlich von W-M. geschaffene Wartungs- und
Warnhinweise nicht beachtet worden sind oder in das Fahrzeug von W-M.
nicht genehmigte Teile eingebaut worden sind oder die von W-M.
eingebauten Teile in ein anderes Fahrzeug eingebaut wurden.
§ 11 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich
abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Stellt sich während
der Arbeiten heraus, dass die tatsächlichen Kosten den
Kostenvoranschlag um mehr als 10% überschreiten, so setzt W-M. den
Besteller davon in Kenntnis. Kündigt der Besteller daraufhin den
Auftrag, so kann W-M. den dem geleisteten Teil der Arbeit entsprechenden
Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen
Auslagen verlangen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Der Vertragsgegenstand bleibt – auch im eingebauten Zustand bis
zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von W-M..
Solange von W-M. ein Eigentumsvorbehalt besteht, sind alle Veränderungen
zum Nachteil von W-M., Veräußerungen, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen
oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte ohne
schriftliche Zustimmung von W-M. unzulässig.
Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist die Ware sorgfältig zu verwahren und in einem
einwandfreien Zustand zu erhalten. Der Vertragspartner hat die
entsprechende Sache ausreichend zu versichern und die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag auf W-M. zu übertragen. Kommt der Vertragsparten
dieser Verpflichtung nicht nach, kann W-M. die Versicherung auf Kosten
des Vertragspartners abschließen und den Käufer mit diesen Kosten
belasten.
Bei Zahlungsverzug oder Verletzung der
Sicherungspflichten der Sache kann die Herausgabe der Sache verlangt
werden. Nach schriftlicher Vorankündigung mit angemessener Frist kann
der Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den
Kaufpreis im freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet werden. Wird
vom Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt, ist der
Vertragspartner sofort verpflichtet, die Sache an den Verkäufer
herauszugeben, es sei denn, dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht
zusteht, welches durch den Kaufvertrag begründet ist. Auf Verlangen des
Vertragspartners kann auf seine Kosten ein Sachverständiger zur
Ermittlung des Sachwertes herangezogen werden. Der dadurch ermittelte
Wert ist für die Parteien verbindlich.
Alle Kosten aus der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes und der Rücknahme trägt der Vertragspartner.
Wenn die gelieferte Ware vernichtet,
beschädigt oder gepfändet ist, ist dies W-M. unverzüglich anzuzeigen
und auf Aufforderung Mitteilung über den Verbleib der Ware zu machen.
§ 13 Zahlungsbedingungen
Der Versand erfolgt gegen Nachnahme oder Vorauskasse. Werden
Sendungen nach besonderer Vereinbarung gegen Rechnung ausgeliefert, so
ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Wurde
durch W-M. die Reparatur des Fahrzeuges durchgeführt, so hat die
Zahlung bei der Abnahme im Sinne des § 6 der AGB oder spät. 8 Tage
nach Benachrichtigung in Bar oder mit Barscheck bezüglich der
Fertigstellung zu erfolgen.
Bei Zahlungsverzug ist W-M. berechtigt,
Zinsen von 2% über dem Bundesbankdiskont zu berechnen, es sei denn,
durch W-M. oder den Kunden wird der Nachweis erbracht, dass tatsächlich
ein höherer bzw. niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist. Der
vorgenannte Zinssatz kann ohne Vorlage einer Zinsbescheinigung der
Hausbank von W-M. erfolgen. Leistet der Kunde in einer angemessenen
Nachfrist nicht, so kann W-M. die Rechte aus § 1419 ABGB geltend
machen, insbesondere Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die
Höhe des Schadensersatzes beträgt in allen Fällen 15% des
vereinbarten Entgeltes, es sei denn, W-M. kann einen höheren bzw. der
Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.
Daneben steht W-M.
das Wahlrecht zu, ob sie das ausstehende vereinbarte Entgeld ebenfalls
als Schadensersatz geltend macht oder aber die Kaufsache zurückverlangen
will.
§14 Zurückbehaltungsrecht
An dem Gegenstand, der aufgrund des Vertrages in den Besitz von W-M.
gelangt ist, steht W-M. wegen jeder Forderung ein Zurückbehaltungsrecht
und Pfandrecht zu. W-M. ist zur Pfandverwertung im Wege des freien
Verkaufes berechtigt. Für die Verkaufsandrohung genügt eine
schriftliche Ankündigung an die letzte W-M. bekannte Adresse des
Bestellers.
§ 15 Urheberrechte/Unterlagen
Auf den von W-M. gelieferten Gegenständen, insbesondere Tuningchips
mit optimierter Motorsteuersoftware, Kostenvoranschläge, Skizzen, Entwürfe,
hat W-M. die Urheberrechte. Jedes Nachmachen, Kopieren, Auslesen oder
einem Dritten zu irgendeinem Zweck zur Verfügung stellen, löst eine
Verwaltungsstrafe in Höhe von 10000 Euro aus, zu deren Zahlung der
Kunde sich unabhängig von eventuell geltend zu machenden weiteren
Schadenersatzansprüchen für jeden Fall der Zuwiderhandlung
verpflichtet. Eingereichte Unterlagen des Vertragspartners lagert W-M.
ohne Gefahrübernahme ein.
§ 16 Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand
einschließlich Scheck-, Wechsel- und Mahnverfahren ist der Sitz des
Unternehmens in Langen. Bei Verträgen mit nicht ausländischen
Vertragspartnern gilt ausschließlich das deutsche Recht.
§ 17 Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Vertrages zur Folge. Gänzliche oder teilweise unwirksame
Bestimmungen sollen durch solche ersetzt werden, die der unwirksamen
Klausel am ehesten tatsächlich und wirtschaftlich entsprechen.
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